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Garten- und Landschaftsbau, Wirtschaft und Mittelstand, 19. April 2013

WERTSCHÖPFUNG IM GARTENBAU JÄHRLICH 20 MRD. EURO


Das Thünen-Instituts für Betriebswirtschaft hat die wirtschaftliche Bedeutung des Gartenbausektors in Deutschland unters...

 
 
 
  Ihr Vorteil  
  Fachbetrieb nach dem KrW/AbfG  
 
     
 

Mit unserer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb haben wir im Interesse unserer Kunden die optimalen Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und  Abfallgesetzes (KfW-/AbfG) geschaffen. Maximale mögliche Sicherheit - dafür stehen wir mit unserem Namen.

Sicherheit in der Entsorgung

Mit der Beauftragung eines Efb hat der Kunde seine gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht zum größten Teil erfüllt. Da die Haftung und die Kontrollpflicht letztendlich beim Kunden verbleibt sollte sich der Kunde, gemäß Rechtsprechung, darüber hinaus positive Gewissheit darüber verschaffen ob das in Aussicht genommene bzw. beauftragte Unternehmen einen ordnungsgemäßen Entsorgungsprozess gewährleisten kann.

Die Kontrollpflicht erfüllt der Kunde in dem er sich den Entsorgungsweg mit den nötigen Nachweisen wie Transportgenehmigung, Lagergenehmigungen, immisionsschutzrechtliche Genehmigungen und  Entsorgungsnachweise mit den Verwertern  aufzeigen lässt. Eine regelmäßige persönliche Begehung beim Unternehmen bzw. der Entsorgungsanlagen ist anzuraten.

Durch das EfB Zertifikat weist die Werner GmbH & Co. Straßenreinigung nach, dass der Entsorgungsweg und das Handling mit dem Abfall ordnungsgemäß ablaufen. Darüber hinaus stehen wir mit unserem Namen für die sichere Entsorgung der uns übergebenen Abfälle.

Dr. Joachim Wuttke vom Umweltbundesamt hat die Bedeutung einer sicheren Entsorgung wie folgt skizziert:

„Ein Haftungsrisiko ergibt sich für den Träger der Straßenbaulast aufgrund seiner Stellung als Abfallbesitzer bzw. Abfallerzeuger. Er ist für die fachgerechte Entsorgung des Kehrichts unmittelbar verantwortlich. Dieser Verantwortung kann er sich auch nicht durch die Beauftragung Dritter entledigen. Nach § 16 Abs 1 Satz 2 KrW-/AbfG bleibt auch in einem solchen Fall die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten für den Straßenbaulastträger bestehen. Dies gilt auch mit Blick auf den Straftatbestand des § 326 Strafgesetzbuch (StGB). Die Sorgfaltspflichten des Abfallbesitzers beziehen sich insbesondere auf die Auswahl und Überwachung des mit der Beseitigung zu beauftragenden Unternehmens. Sobald sich ein Abfallerzeuger bzw. der Straßenbauträger eine Verletzung seiner Organisations- oder Aufsichtspflicht zu Schulde kommen lässt, kann dies den Tatbestand des § 326 StGB erfüllen. Ebenfalls in Betracht kommt eine unmittelbare Haftung nach § 826 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Organisationsverschuldens sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.  § 326 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Schutzgesetzes.“

(Dr. Joachim Wuttke in einem Schreiben vom 18.03.2008 an den Landesverband Bayerische Transport- und Logistikunternehmen e.V. – Bezug nehmend auf eine von der Werner GmbH & Co. Strassenreinigung KG initiierte Anfrage zur Haftung bei der Entsorgung von Straßenkehricht)

Garantierte Kompetenz durch Weiterbildungsverpflichtung

Der Efb muss nachweisen, dass er sich über Änderungen und Neuerungen im  Abfallbereich bzw. in der Gesetzgebung informiert und das eigene Personal entsprechend schult. Ein Schulungsplan und -Schulungsnachweise sind dabei ebenso Pflicht wie die Schulung auch der Efb-Verantwortlichen (z.B. Beauftragter für Abfall, Sicherheitsfachkraft, etc.).

Sicherheit durch stete Überwachung des Efb

Sämtliche Anforderungen laut Efb-Verordnung werden jährlich von einer unabhängigen Überwachungsorganisation geprüft. Die Firmen Werner werden von der TÜV Süd Umweltgutachter GmbH überwacht; zusätzliche Kontrollen werden durch den Überwachungsausschuß der Entsorgergemeinschaft durchgeführt. 

Vollwertiger Versicherungsschutz

Die Efb-Verordnung schreibt eine Prüfung des Versicherungsumfanges anhand einer  Risikoabschätzung durch den Versicherer vor. Bei der jährlichen Überwachung wird der Versicherungsschutz erneut überprüft. 

Weitestgehende Übernahme der Pflichten des Abfallerzeugers

Durch die Zertifizierung hat der Efb abfallrechtliche Vorteile in der behördlichen Abwicklung, sowie die erforderliche Kenntniss im gesetzeskonformen Umgang mit Behörden, so dass die Abwicklung über den Efb für den Kunden eine Arbeitserleichterung darstellt.

Autorisierung zur Abfallbilanzerstellung

Auf Wunsch kann für die übergebenen Abfälle von jedem Efb für den Abfallerzeuger eine Abfallbilanz erstellt werden.

Auflagen an die Betriebsorganisation

Wir als Efb sind verpflichtet, Arbeitsanweisungen zu erstellen, Vertretungsregelungen und Betriebsabläufe festzulegen und zu überwachen. Gleiches gilt für die Prüflisten der technischen Einrichtungen, die zu pflegen sind.

Strikte Auflagen an die personelle Ausstattung

Efbs haben einen Nachweis über die erforderliche Personalstärke zu erbringen, Einsatzpläne zu führen und einen Betriebsbeauftragten (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Beauftragter lt. Efb-Verordnung, Beauftragter für Abfall, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, etc.) zu bestellen.

Strikte Auflagen bezüglich der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit

Jeder Efb muss beauftragte Dritte vor dem Einsatz überprüfen, ob Efb-Kriterien erfüllt sind. Eine Erweiterung der Abfallschlüssel ist nur mit Einvernahme der Überwachungsorganisation und des LfU (Landesamt für Umweltschutz) möglich. 

Führung eines Betriebstagebuches

Sämtliche Entsorgungstätigkeiten müssen nach Art, Menge, Herkunft und Verbleib täglich festgehalten, überprüft und dokumentensicher abgelegt, Besonderheiten extra festgehalten und gegebenenfalls Lösungsvorschläge erarbeitet werden.

Download: Imagebroschüre

 
 
 
 
 
 
 
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    Artikel  
   

BRENNSTOFF AUS STRAßENKEHRICHT

 
     
    Artikel über ein neues Verfahren zur Aufbereitung der organischen Fraktion im Straßenkehricht als Brennstoff nach dem Florfuel-Verfahren  
     
     
    Qualitätssiegel  
   

ENTSORGUNGSFACHBETRIEB

 
     
    Mit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gewährleisten wir ökologische Entsorgung und maximale Entsorgungs- und Rechtssicherheit  
     
     
    Neue LfU-Publikation  
   

VOLLZUGSHINWEISE ZUR ENTSORGUNG V. STRAßENKEHRICHT

 
     
    Neue Veröffentlichung „Vollzugshinweise für die Bereitstellung zur Abholung und zur Zwischenlagerung von Straßenkehricht“ vom Bayer. Landesamt für Umwelt  
     
     
    Kostenloser Leitfaden  
   

AUFBEREITUNG UND ENTSORGUNG V. STRAßENKEHRICHT

 
     
    Leitfaden des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zu den Möglickeiten der Entsorgung von Straßenkehrricht (inkl. rechtlicher Fragestellungen)  
     
     
    Ökologisches Verantwortungsbewußtsein  
   

MITGLIED IM "UMWELTPAKT BAYERN"

 
     
    Freiwilliges Engagement für die vorausschauende Vermeidung künftiger Umweltbelastungen und die ökologische Verantwortung von Unternehmen  
     
     
    Entsorgergemeinschaft regionaler Wirtschaftsverkehr  
   

ZERTIFIKAT EGRW E.V.

 
     
    Als TÜV-geprüfter Entsorgungsfachbetrieb sind wir auch Mitglied in der Entsorgergemeinschaft regionaler Wirtschaftsverkehr e.V. (EGRW)  
     
     
    Landesverband Bayerischer Transport- u. Logistikunternemen (LBT) e.V.  
   

EHRENZEICHEN IN GOLD

 
     
    Qualität aus Erfahrung – über 50 Jahre Mitglied im Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT)  
     
     
    Sicher und sauber durch's Jahr  
   

IMAGEBROSCHÜRE WERNER STRASSENREINIGUNG

 
     
    Unternehmensbroschüre zu den Kernleistungen der Werner GmbH & Co. Strassenreinigung KG zum Download  
     
     
    Interview  
   

Umweltschutz: Vom Symbolcharakter zur Tugend

 
     
    Ein Interview der Initiative "Perspektive Mittelstand" mit Hans Werner zur Nachhaltigkeit von Umweltschutz in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.  
     
     
    Wer illegal entsorgt, der haftet!  
   

Interview zu Haftungsrisiken für Abfallerzeuger

 
     
    Interview über die Risiken für öffentliche und gewerbliche Abfallerzeuger und wie diese einen rechtssicheren Entsorgungsprozess gewährleisten können.  
     
     
    Gutachten  
   

Entsorgung von Strassenkehricht

 
     
    Gutachterliche Stellungnahme zur Entsorgung von Strassenkehricht im Auftrag der Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW e.V.)…  
 
 
 
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